Bis Dezember 2020 war die Provisionsverteilung Verhandlungssache – in Hamburg zahlte fast immer der Käufer, in Schleswig-Holstein häufig 50/50. Das neue Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten hat das bundesweit vereinheitlicht.
Was das Bestellerprinzip regelt
Bei Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an eine Privatperson (also nicht an einen Unternehmer) darf der Verkäufer die Provision nicht mehr allein auf den Käufer abwälzen.
Beauftragt der Verkäufer den Makler, muss er mindestens die Hälfte selbst tragen. Beauftragt der Käufer den Makler, gilt das Gleiche umgekehrt. Doppeltätigkeit (Makler für beide Seiten) ist erlaubt, aber nur mit 50/50-Aufteilung.
Übliche Höhen im Norden
Hamburg: verbreitet 3,57 % je Seite (inkl. USt), also 7,14 % Gesamtprovision.
Schleswig-Holstein (Kreis Pinneberg, Segeberg): verbreitet 3,57 % je Seite, teilweise auch 2,975 % je Seite.
Bei Sonderobjekten (Off-Market, Bewertung, Bauträger-Vermittlung) sind individuelle Vereinbarungen möglich – wir besprechen die Provision immer transparent vor Vertragsbeginn.
Wann greift das Bestellerprinzip nicht?
· Verkauf von Mehrfamilienhäusern (3+ Wohneinheiten).
· Verkauf von Gewerbeimmobilien.
· Verkauf an gewerbliche Käufer (z. B. Investoren, Bauträger).
In diesen Fällen bleibt die Provisionsverteilung Verhandlungssache – häufig trägt der Käufer 100 %.
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Hauswert ermittelnHäufige Fragen
Kann ich als Verkäufer die Provision auf den Käufer abwälzen?+
Nur wenn Sie an einen gewerblichen Käufer verkaufen oder es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 3+ Einheiten oder eine Gewerbeimmobilie handelt. Beim Einfamilienhaus- oder ETW-Verkauf an Privatkäufer nicht.
Wann fällt die Provision an?+
Erst mit notarieller Beurkundung des Kaufvertrags. Vorher gibt es keine Zahlungspflicht – auch nicht für Besichtigungen, Bewertung oder Exposé-Erstellung.
Ist die Provision verhandelbar?+
Ja. Wir besprechen den Prozentsatz vor Vertragsunterzeichnung transparent – abhängig von Objekt, Aufwand, Vermarktungsart (off-market vs. öffentlich) und Zielpreis.